Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Wie passt das zu:
.."ein Land unserer Größe, mit dieser Außenhandelsabhängigkeit, dass auch wissen muss, dass im Zweifel, im Notfall auch militärischer Einsatz notwendig ist, um unsere Interessen zu wahren - zum Beispiel freie Handelswege, zum Beispiel ganze regionale Instabilitäten zu verhindern, die mit Sicherheit dann auch negativ auf unsere Chancen zurückschlagen, bei uns durch Handel Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern"
was sagst Du dazu, ratlos wirkender Horst?
Ich nenn das: Vollhorst!
bis später denn
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vor 15 Jahren